Hier finden Sie eine Auflistung aller D und C Führerscheinklassen. Für weitere umfassende Informationen klicken Sie jeweils auf den “Mehr Informationen” – Button.
Mindestalter
18/20/21/23/ 24 Jahre. Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kfz – ausgenommen der Klassen AM,A1,A2,A für mehr als 8 Personen außer dem Fahrer. Mit Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse
Einschluss: D1
Befristung: Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Mindestalter
18/20/21/23/ 24 Jahre. Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.
Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse DE setzt den Vorbesitz der Klasse D voraus.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
Einschluss: BE,D1E,C1E (sofern Klasse C1 vorhanden)
Befristung: Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Mindestalter
21 Jahre, 18 Jahre für Personen während oder nach einer “spezifischen” Berufsausbildung
Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse D setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt. Mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Einschluss: BE sowie C1E bei Vorbesitz C1
Bemerkung: Wegfall der Bestimmungen “zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs” und “zG der Kombination max. 12.000 kg”
Mindestalter
21 Jahre, 18 Jahre für Personen während oder nach einer “spezifischen” Berufsausbildung
Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse D1E setzt den Vorbesitz der Klasse D1 voraus.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge der Klasse D1. Mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg.
Mindestalter
21 Jahre oder 18 mit erfolgreich absolvierter Grundqualifikation bzw. während oder nach einer spezifischen Berufsausbildung.
Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse C setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge – ausgenommen der Klassen AM, A1,A2,A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Einschluss: Klasse C schließt die Klasse C1 ein.
Mindestalter
21 Jahre oder 18 mit erfolgreich absolvierter Grundqualifikation bzw. während oder nach einer spezifischen Berufsausbildung.
Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt.
Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Befristung: Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt. Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)
Einschluss: Klasse CE schließt die Klassen C1E, BE und T ein.
Außerdem D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Mindestalter
18 Jahre
Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Mindestalter
18 Jahre
Voraussetzungen
Der Erwerb der Klasse C1E setzt den Vorbesitz der Klasse C1 voraus.
Fahrzeuge (siehe § 6 FeV): Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern oder Sattelanhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen.
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern oder Sattelanhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen.